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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung des Asylgesetzes 2005in der Fassung 2008 betreffend die Weiterführung der beim UBASanhängigen Verfahren durch das jeweilige zum Richter desAsylgerichtshofes ernannte Mitglied als Einzelrichter; keineunsachliche Überschreitung der verfassungsgesetzlich eingeräumtenErmächtigung für Entscheidungen durch Einzelrichter angesichts derüberschaubaren Zahl von Übergangsfällen; keine Verletzungverfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung desAsylantrags eines alevitischen Kurden und Feststellung derZulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung indie Türkei; kein Recht auf eine bestimmte Anzahl von InstanzenzügenRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des §75 Abs7 Z1 AsylG 2005 idF BGBl I 4/2008; keine (gemessen an den sonst bei abweisenden Bescheiden vorgesehenen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in Senaten) unsachliche Überschreitung der verfassungsgesetzlich eingeräumten Ermächtigung, Entscheidungen des Asylgerichtshofes durch Einzelrichter vorzusehen.
§75 Abs7 Z1 AsylG 2005 soll ermöglichen, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.08 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, erledigt werden können. Für diese überschaubare Zahl von Übergangsfällen ist festzustellen, dass der Gesetzgeber an ein Verfahrensstadium anknüpft, in dem bereits - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - eine entscheidungsreife Rechtssache vorliegt. Eine \bergangsbestimmung dieser Art, die auf das fortgeschrittene Verfahrensstadium und die Identität des zur Entscheidung berufenen Organwalters abstellt, ist verfassungsrechtlich noch unbedenklich.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Recht auf die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde oder einer bestimmten Anzahl an Instanzenzügen.
Keine Verletzung in den Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und darauf, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden (Art3 EMRK).
Wenn der Asylgerichtshof auf Basis eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen konnte, "dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei unterlegen war, noch dass er einer solchen bei einer Rückkehr in die Türkei unterliegen würde, weshalb eine Subsumierung des Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich war", ist ihm aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm nach der damals maßgeblichen Rechtslage die Erhebung einer Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof offen gestanden wäre (seit 28.11.07 ist gemäß Art151 Abs39 Z5 B-VG, BGBl I 2/2008, in Verfahren, die beim UBAS anhängig sind bzw waren, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig).
Eine Verletzung des Art8 EMRK kam von vornherein nicht in Betracht, da die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des Verfahrens war.
Abweisung des Antrags des Asylgerichtshofes, dem Bund den gesetzlichen Kostenersatz zuzuerkennen, weil dies im VfGG nicht vorgesehen ist und eine sinngemäße Anwendung des §48 Abs2 VwGG nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Asylgerichtshof, Asylrecht, Übergangsbestimmung, Rechtsschutz,Instanzenzug, Behördenzuständigkeit, Säumnis, Privat- undFamilienleben, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:U97.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010