RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0045

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §10 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht § 10 Abs. 5 ORF-G.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X04

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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