Index
16/02 RundfunkNorm
ORF-G 2001 §10 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall betreffend einen Anruf eines Unbekannten bei der zuständigen Redaktion des ORF weitere Nachforschungen über den Anrufer oder die Richtigkeit der Mitteilung durch den ORF unterblieben sind. Die Tatsache, dass der ORF nicht einmal den Versuch der Herkunftsüberprüfung unternommen hat, widerspricht § 10 Abs. 5 ORF-G.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X04Im RIS seit
05.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008