RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0181

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §14 Abs2;
DMSG 1923 §14 Abs6;
DMSG 1923 §36 Abs1 idF 1999/I/170 impl;
DMSG 1923 §4 Abs1;
DMSG 1923 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Vorgangsweise, im vorliegenden E näher dargestellte Veränderungen ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (eigenmächtig) durchzuführen, war rechtswidrig und stellte die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz DMSG dar (Hinweis E 27.9.2002, Zl. 2000/09/0001). Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die durchgeführten Veränderungen wären "genehmigungsfähig" gewesen, es habe sich nur um "Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten" gehandelt und mit diesen "objekterhaltenden Maßnahmen" sei kein wesentlicher Eingriff in den Denkmalschutz gesetzt worden, ändern jedenfalls daran nichts, dass die Beschwerdeführerin konsenslos und daher rechtswidrig die Veränderung des Denkmals vorgenommen hat. Zudem entbehren diese Behauptungen auch der sachverhaltsmäßigen Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X01

Im RIS seit

12.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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