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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28a Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer (Bundesminister für Finanzen) rügt zunächst, der Unabhängige Verwaltungssenat habe das Hauptzollamt Salzburg zu Unrecht als Legalpartei dem zweitinstanzlichen Verfahren beigezogen, weil diese Parteistellung dem Zollamt Wiener Neustadt zugekommen wäre. Ein Organ des Hauptzollamtes Salzburg war bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung anwesend und hat sich geäußert. Was ein Organ des nach Meinung des Beschwerdeführers zuständigen Zollamtes Wiener Neustadt vorgebracht hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer zeigt sohin nicht auf, aus welchem Grund die Beiziehung eines anderen Zollamtes zu einem anderen Bescheid hätte führen können, weshalb es sich erübrigt, zu untersuchen, ob der behauptete Verfahrensmangel überhaupt vorliegt. Denn auch bei Amtsbeschwerden muss die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden, sofern diese nicht offenkundig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, Zl. 99/20/0317). Offenkundige Relevanz liegt schon deshalb nicht vor, weil sich gemäß § 5a Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2001 idF BGBl. II Nr. 499/2002 (sie regelt ua., welches Zollamt als Nachfolger eines Arbeitsinspektorates als Behördenpartei dem Strafverfahren vor einem Unabhängigen Verwaltungssenat beizuziehen ist) die zuständigen Zollämter ohnehin durch andere Zollämter vertreten lassen können.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004090006.X01Im RIS seit
12.10.2004