RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §21;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG i.d.F. BGBl. I Nr. 78/1997 übertreten. Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer die mangelnde Anwendung des § 21 VStG nicht als rechtswidrig aufzuzeigen vermag. Seinem Vorbringen steht vielmehr einerseits der Umstand entgegen, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Freundschaftsdienstes wegen familiärer Bande nicht glaubhaft machen konnte; andererseits konnte § 21 VStG nicht angewendet werden, weil das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering gewesen ist. Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, ist nicht zu finden. Von einem "erheblichen" Zurückbleiben in dieser Hinsicht kann jedenfalls nicht gesprochen werden (Hinweis E 25. Februar 2004, Zl. 2002/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X05

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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