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16/02 RundfunkNorm
AVG §38;Rechtssatz
In der Beschwerde wird als zentraler Punkt ein Anspruch auf einen Feststellungsbescheid geltend gemacht bzw. damit argumentiert, dass die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich eines Feststellungsantrages des Bf unerledigt geblieben und "schlichtweg ignoriert" worden sei. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen zielt darauf ab, dass vor einer (rechtskräftigen) Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht (im Instanzenzug) über den - im Beschwerdefall relevanten - Antrag über die bundesweite Zulassung zur Veranstaltung von analogem terrestrischen Fernsehen entschieden hätte werden dürfen. Im Beschwerdefall, in dem es allein um die Rechtmäßigkeit des vor dem VwGH angefochtenen Bescheides geht, ist auf die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrages (und dessen im Instanzenzug erfolgte Zurückweisung) nicht einzugehen. Der Bf könnte nur unter dem Gesichtspunkt in seinen Rechten verletzt sein, dass die im Feststellungsantrag aufgeworfene Frage im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Verfahrens - und zwar auch nicht vorfragenweise - entschieden bzw. beurteilt werden könnte. Davon kann aber im Beschwerdefall keine Rede sein (ausführliche Begründung im vorliegenden E).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040071.X01Im RIS seit
22.11.2004