RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0071

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

16/02 Rundfunk
19/05 Menschenrechte

Norm

BVG Rundfunk Art1;
MRK Art10;
ORF-G 2001 §3;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1 Z1;
PrivatradioG 2001 §10 Abs1;
PrivatradioG 2001 §12 Abs1;

Rechtssatz

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die durch § 10 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) bewirkte Zuordnung der von ihm beantragten Übertragungskapazitäten an den ORF widerspreche Art. 10 Abs. 1 EMRK, ist er auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, nach der die Entscheidung des Gesetzgebers, "individuelle Rundfunkfreiheit zunächst im Bereich des - auf Grund des geringeren Frequenzbedarfs leichter herstellbaren - lokalen und regionalen Rundfunks zu gewährleisten und erst in einem zweiten Schritt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten bundesweites Privatradio zu ermöglichen (vgl. § 10 PrR-G)" in Einklang mit Art. 10 EMRK steht. Die Verpflichtung, "den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des § 3 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001, beizubehalten, ergibt sich aus dem aus Art. I BVG - Rundfunk iVm.

§ 3 ORF-G erfließenden Versorgungsauftrag des ORF, ein Umstand, der nicht im Widerspruch zum genannten Grundrecht steht" (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a. mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040071.X02

Im RIS seit

04.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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