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16/02 RundfunkNorm
BVG Rundfunk Art1;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die durch § 10 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) bewirkte Zuordnung der von ihm beantragten Übertragungskapazitäten an den ORF widerspreche Art. 10 Abs. 1 EMRK, ist er auf die Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, nach der die Entscheidung des Gesetzgebers, "individuelle Rundfunkfreiheit zunächst im Bereich des - auf Grund des geringeren Frequenzbedarfs leichter herstellbaren - lokalen und regionalen Rundfunks zu gewährleisten und erst in einem zweiten Schritt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten bundesweites Privatradio zu ermöglichen (vgl. § 10 PrR-G)" in Einklang mit Art. 10 EMRK steht. Die Verpflichtung, "den technischen Versorgungsgrad der Programme des ORF im Umfang des § 3 des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 83/2001, beizubehalten, ergibt sich aus dem aus Art. I BVG - Rundfunk iVm.
§ 3 ORF-G erfließenden Versorgungsauftrag des ORF, ein Umstand, der nicht im Widerspruch zum genannten Grundrecht steht" (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a. mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040071.X02Im RIS seit
04.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008