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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §14 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall steht (unbestritten) fest, dass eine Wiederherstellung des von der Beschwerdeführerin nicht nur "veränderten", sondern im Ergebnis wohl zerstörten Denkmals nicht möglich ist. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Wiederherstellung liege "im Belieben des Bundesdenkmalamtes", ist zu erwidern, dass die Zielsetzung des Denkmalschutzes die Erhaltung des überkommenen schutzwürdigen Kulturgutes (der Bausubstanz als solcher) ist und nicht dessen Ersetzung durch in der Gegenwart hergestellte Produkte gleichen (oder ähnlichen) Aussehens. Die Neuherstellung (Rekonstruktion) der "Thütte" ist mit der Erhaltung dieses Denkmals nicht gleichzusetzen (Hinweis auf das E 27.9.2002, Zl. 2000/09/0001, und die darin angegebene weitere Judikatur). Damit in Einklang steht § 14 Abs. 6 (nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 36 Abs. 1) DMSG, wonach eine Wiederherstellung verfügt werden kann, "soweit dies dem früheren Bestand oder wenigstens der früheren Erscheinung entsprechend nach der jeweiligen Sachlage möglich ist". Von daher ist eine Wiederherstellungsanordnung aber nicht "im Belieben" des Bundesdenkmalamtes gelegen, sondern hat zur Voraussetzung, dass im jeweiligen Einzelfall auf Grund fachlicher Gesichtspunkte das wiederhergestellte (allenfalls geminderte) Denkmal weiterhin eine Bedeutung hat, die seine Unterschutzstellung rechtfertigt. Eine fallbezogene Wiederherstellung scheitert nicht an einer entsprechenden Antragstellung des Bundesdenkmalamtes, sondern daran, dass die historisch wertvolle (denkmalgeschützte) Bausubstanz bzw. Denkmalqualität durch die Vorgangsweise der Beschwerdeführerin unwiederbringlich verloren gegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X03Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008