RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0158

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §20;
VStG §21;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der Unabhängige Verwaltungssenat angesichts des vorliegenden Sachverhaltes trotz Reduktion des im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatzeitraumes weder zu dem Ergebnis gelangen musste, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen, noch - wie er auch explizit ausgeführt hat -, dass die Folgen der Übertretung (hier des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG) unbedeutend und das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sei, sodass er zu Recht eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG unterlassen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090158.X04

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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