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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Unabhängige Verwaltungssenat angesichts des vorliegenden Sachverhaltes trotz Reduktion des im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatzeitraumes weder zu dem Ergebnis gelangen musste, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwögen, noch - wie er auch explizit ausgeführt hat -, dass die Folgen der Übertretung (hier des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG) unbedeutend und das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig gewesen sei, sodass er zu Recht eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG unterlassen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090158.X04Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011