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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2003/09/0035Rechtssatz
Zwar hat die Dienstbehörde im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG die vorläufige Suspendierung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu verfügen, es bleibt aber jedenfalls der Disziplinarkommission (bzw. der Disziplinaroberkommission) vorbehalten, eine endgültige, d. h. im Sinne des § 112 Abs. 5 BDG bis zum Wegfall der Suspendierungsgründe bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Disziplinarverfahren wirkende Suspendierung, auszusprechen. Wurde -
wie in den gegenständlichen Fällen - keine vorläufige Suspendierung durch die Dienstbehörde ausgesprochen, so ist die Disziplinarkommission (bzw. die Disziplinaroberkommission) zum Ausspruch der (endgültigen) Suspendierung gemäß § 112 Abs. 3 BDG zuständig, sobald das Disziplinarverfahren bei ihr anhängig gemacht wurde. Dabei wird die Anhängigkeit des Verfahrens vor der Disziplinarkommission mit dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei dieser Behörde begründet; es ist dies der erste Zeitpunkt, ab welchem die Disziplinarkommission mit der Disziplinarsache befasst wird (Hinweis dazu auf das E 29.6.1983, Zlen. 83/09/0070, und 0071 = VwSlg 11108 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003090034.X01Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010