RS Vwgh 2004/9/15 2002/04/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
PrivatradioG 2001 §13 Abs2;
PrivatradioG 2001 §3 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs1;
PrivatradioG 2001 §5 Abs2 Z2;
PrivatradioG 2001 §6 Abs1;
PrivatradioG 2001 §7 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 13 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) sieht eine Bewerbungsfrist vor, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können. Daher ist bei einer Ausschreibung von Übertragungskapazitäten ein nach Ablauf der Bewerbungsfrist gestellter Antrag nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind nach Ablauf der Bewerbungsfrist gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentliche Änderungen von Anträgen nicht mehr zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das vom Gesetz vorgesehene Auswahlverfahren sind alle Änderungen wesentlich, die einen Einfluss auf den Zugang zu diesem Auswahlverfahren bzw. auf die zu treffende Auswahlentscheidung haben können. Hier: Die vorliegende Änderung war - auf Grund der oben dargestellten Erwägungen - wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG, da ohne diese Änderung eine Einbeziehung der mitbeteiligten Partei in das Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 1 PrR-G nicht hätte erfolgen dürfen: Als Nachweis zur Erfüllung der in § 7 Abs. 4 dritter Satz PrR-G genannten Voraussetzung (Vorkehrung) hat ein Antragsteller, der als Kapitalgesellschaft organisiert ist, zur Erlangung einer Zulassung eine solche Vorkehrung im Gesellschaftsvertrag gemäß § 5 Abs. 2 Z. 2 PrR-G nachzuweisen und dem Antrag auf Erteilung der Zulassung anzuschließen. Die mitbeteiligte Partei hat diesen Nachweis nicht in ihrem Antrag auf Erteilung der Zulassung, sondern erst durch die Vorlage des geänderten Gesellschaftsvertrages im Berufungsverfahren erbracht.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040148.X02

Im RIS seit

15.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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