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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §26 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0096 E 28. September 2000 RS 2Stammrechtssatz
Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte die Berufungsbehörde gemäß § 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Daher ist der von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung ausschließlich auf Grund der Ermittlungen der Erstbehörde zu Grunde gelegte Sachverhalt nicht in einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren zu Stande gekommen. Die Berufungsbehörde hätte auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt, die sich im Zuge einer Verhandlung durch die persönliche Einvernahme der Betroffenen ergeben hätten können. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, - in antizipativer Beweiswürdigung - eine vor der Erstbehörde abgelegte Aussage bzw einen Aktenvermerk als ausreichend anzusehen und rechtlich zu beurteilen (Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0207, und E 18.6.1996, 95/04/0193). Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint auch wesentlich, weil sich nicht abschließend beurteilen lässt, ob die Berufungsbehörde bei Beachtung der §§ 51e und 51i VStG und unter Wahrung der dem Berufungswerber in der Verhandlung zukommenden Mitwirkungsbefugnisse nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090084.X02Im RIS seit
20.10.2004