RS Vwgh 2004/9/15 2004/09/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs1;
RGV 1955 §22 Abs1 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs2 idF 2000/I/094;
RGV 1955 §22 Abs3 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0295 E 3. Juli 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung über den Anspruch auf Zuteilungsgebühr (§ 22 Abs 1 und 2 RGV) stellt auf den gesamten Zeitraum der Dienstzuteilung ab. Dementgegen hat § 22 Abs 3 RGV, der bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsvoraussetzungen den Anspruch auf Zuteilungsgebühren ausschließt (arg: "an Stelle"), offensichtlich den einzelnen Tag als Bezugspunkt. Daraus folgt, daß der Anspruch auf Zuteilungsgebühr nach § 22 Abs 2 RGV schon dann durch den Gebührenanspruch nach § 22 Abs 3 RGV verdrängt wird, wenn eine öffentliche Verkehrsverbindung zur Verfügung steht, die den Voraussetzungen des § 22 Abs 3 erster Satz RGV entspricht und die vom Beamten unter Berücksichtigung der zeitlichen Lagerung seines Dienstes, wenn auch nicht täglich, so doch in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle benützt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so kommt § 22 Abs 2 RGV - entsprechend dem Gedanken der Abgeltung des Mehraufwandes für die Nächtigung - trotzdem nur zur Anwendung, wenn dem Beamten durch die mangels einer Rückfahrmöglichkeit notwendige Nächtigung im Zuteilungsort tatsächlich Aufwendungen entstanden sind (Hinweis E 9.2.1966, 2108/64, VwSlg 6860 A/1966, E 15.12.1982, 3479/80, VwSlg 10925 A/1982 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090112.X01

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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