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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die subjektive Verantwortlichkeit meint, der Unabhängige Verwaltungssenat hätte es unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Formen der Kontrolle in seinem Betrieb hätten getroffen werden müssen, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat dazu nicht verpflichtet war.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090158.X02Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011