RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0158

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer im Hinblick auf die subjektive Verantwortlichkeit meint, der Unabhängige Verwaltungssenat hätte es unterlassen, näher auszuführen, welche konkreten Formen der Kontrolle in seinem Betrieb hätten getroffen werden müssen, um Übertretungen des AuslBG hintan zu halten, so ist dieser Einwand nicht berechtigt, weil der Unabhängige Verwaltungssenat dazu nicht verpflichtet war.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090158.X02

Im RIS seit

20.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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