RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 idF 1997/I/078;
AVG §13 Abs4;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde die Berufung vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mittels Fax bei der Bezirkshauptmannschaft eingebracht, wobei auf dem Faxdeckblatt "Dr. Z" als Sender genannt ist. Der übermittelte Schriftsatz trägt die maschinschriftliche Fertigung "Der Abteilungsleiter, (B), i.V. Dr. Z" und die eigenhändige Unterschrift "i.V. Dr. Z". Daraus ist eindeutig erkennbar, dass das Schriftstück von Dr. Z in Vertretung für den Abteilungsleiter B unterschrieben gefertigt und übermittelt worden ist. Dr. Z scheint auch als "Bearbeiter" im Kopf des Berufungsschriftsatzes auf. Auch wenn der Schriftsatz in Folge der Übermittlung per Fax keine urschriftliche Unterschrift trägt, so kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Berufungsbehörde vom Auftrag einer Bestätigung gemäß § 13 Abs. 4 AVG absah, weil sie bei dieser Sachlage keinen Zweifel daran haben musste, dass die gegenständliche Berufung vom dem als Organpartei gemäß § 28 Abs. 1 AuslBG einschreitenden Arbeitsinspektorat stammte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X01

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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