RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0190 E 2. Juli 1982 VwSlg 10786 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Durch den Abspruch, daß eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, daß sie den Bescheidspruch der Erstbehörde zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher der Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz den Bestimmungen des § 44 a VStG, wurde also im Spruch des Erkenntnisses der Erstbehörde insbesondere die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert und die angewendete Strafbestimmung richtig angeführt, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, ansonsten sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 13.1.1982, 81/03/0219 und vom 15.1.1982, 81/02/0296 und vom 10.3.1982, 82/03/0024)

Schlagworte

Berufungsbescheid Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090122.X03

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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