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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0190 E 2. Juli 1982 VwSlg 10786 A/1982 RS 3Stammrechtssatz
Durch den Abspruch, daß eine gegen ein Straferkenntnis erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wird, bringt die Berufungsbehörde zum Ausdruck, daß sie den Bescheidspruch der Erstbehörde zu ihrer Entscheidung erhebt. Entspricht daher der Spruch des Erkenntnisses der ersten Instanz den Bestimmungen des § 44 a VStG, wurde also im Spruch des Erkenntnisses der Erstbehörde insbesondere die als erwiesen angenommene Tat hinreichend konkretisiert und die angewendete Strafbestimmung richtig angeführt, so bedarf es keiner Wiederholung dieses Abspruches im Spruch des Berufungsbescheides. Nur wenn der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch entsprechend richtigzustellen, ansonsten sie ihre Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. (Hinweis auf E vom 13.1.1982, 81/03/0219 und vom 15.1.1982, 81/02/0296 und vom 10.3.1982, 82/03/0024)
Schlagworte
Berufungsbescheid Mängel im Spruch Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid Verwaltungsvorschrift Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090122.X03Im RIS seit
20.10.2004