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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060Rechtssatz
Wenn der Bundeskommunikationssenat annimmt, dass im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden müsse, da bereits mit der durch den ORF aus eigenem vorgenommenen Richtigstellung der im E des VfGH vom 10.10.1990, VfSlg. 12497/1990, angeführte contrarius actus gesetzt worden sei, so übersieht er, dass § 37 Abs. 4 ORF-G von der Veröffentlichung der ENTSCHEIDUNG DES BUNDESKOMMUNIKATIONSSENATES spricht und damit (im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VfGH) "die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung" zum Inhalt hat. Der Bundeskommunikationssenat hat es aus diesem Grund verabsäumt, sich mit den im vorliegenden E des VwGH angeführten (in der obzitierten Rechtsprechung des VfGH genannten) Gesichtspunkten einer gesetzmäßigen Ermessensausübung nach § 37 Abs. 4 ORF-G zu befassen und insbesondere zu prüfen, ob der vorliegende Fall in jenen Bereich fällt, in dem nach der Rechtsprechung des VfGH eine Veröffentlichung unterbleiben kann.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X07Im RIS seit
05.11.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008