RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0045

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art130 Abs2;
ORF-G 2001 §37 Abs4;
RFG 1984 §29 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

Rechtssatz

Wenn der Bundeskommunikationssenat annimmt, dass im vorliegenden Fall die Öffentlichkeit nicht neuerlich unterrichtet werden müsse, da bereits mit der durch den ORF aus eigenem vorgenommenen Richtigstellung der im E des VfGH vom 10.10.1990, VfSlg. 12497/1990, angeführte contrarius actus gesetzt worden sei, so übersieht er, dass § 37 Abs. 4 ORF-G von der Veröffentlichung der ENTSCHEIDUNG DES BUNDESKOMMUNIKATIONSSENATES spricht und damit (im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des VfGH) "die angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über eine verurteilende Entscheidung" zum Inhalt hat. Der Bundeskommunikationssenat hat es aus diesem Grund verabsäumt, sich mit den im vorliegenden E des VwGH angeführten (in der obzitierten Rechtsprechung des VfGH genannten) Gesichtspunkten einer gesetzmäßigen Ermessensausübung nach § 37 Abs. 4 ORF-G zu befassen und insbesondere zu prüfen, ob der vorliegende Fall in jenen Bereich fällt, in dem nach der Rechtsprechung des VfGH eine Veröffentlichung unterbleiben kann.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X07

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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