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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §44 Abs1;Rechtssatz
Dass der Beamte die Weisung "kennen musste" bzw. einen Weisungsverstoß "für möglich halten musste", geht über bewusste Fahrlässigkeit nicht hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090137.X03Im RIS seit
12.10.2004