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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §26 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0096 E 28. September 2000 RS 1 Hier: Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. d AuslBG ; hier : der Beschwerdeführer behauptete in der Berufung wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, die Kontrolle sei bereits abgeschlossen gewesen bzw. hätte weitergeführt werden können.Stammrechtssatz
Die Berufung enthielt keine Beschränkung auf die Beurteilung der Rechtsfrage. Der Berufungswerber behauptete darin wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren, dieses sei infolge Beiziehung eines nicht ausreichend qualifizierten Dolmetschers bei der Vernehmung des betretenen Ausländers mangelhaft geblieben, bei Vernehmung der beantragten Zeugen könne die behauptete Mangelhaftigkeit der Übersetzung auch unter Beweis gestellt werden. Bei dieser Sachlage durfte die Berufungsbehörde - unabhängig von ihrer offenkundigen Einschätzung der mangelnden Erfolgsaussichten dieses Vorbringens - nicht davon ausgehen, es lägen keine ungelösten Tatfragen vor, die der Klärung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätten. Dabei hätte sie die in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG dem Beschuldigten durch Art 6 MRK gewährleisteten Verfahrensgarantien zu wahren gehabt (Hinweis E 12.12.1995, 95/09/0057, und E 19.12.1996, 95/09/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090084.X01Im RIS seit
20.10.2004