RS Vwgh 2004/9/15 2004/04/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Rechtsvertreters bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie eigenes Verschulden zuzurechnen (hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) S. 1558 f dargestellte Judikatur). Im Falle einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung diesfalls (u.a.) davon ab, dass weder die Partei noch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004040126.X01

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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