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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;Rechtssatz
Das erstinstanzliche Verfahren (der Disziplinarkommission) war mangelhaft. Der Beschwerdeführer hat die Einvernahme einer Entlastungszeugin beantragt; die Disziplinarkommission hat jedoch die Vernehmung dieser Entlastungszeugin abgelehnt bzw. aufgrund vorgreifender Beweiswürdigung nicht für notwendig erachtet. Schon von daher durfte die belangte Behörde (Disziplinaroberkommission beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung) von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht absehen. Die belangte Behörde hat diese Zeugin im Zuge eines "ergänzenden Ermittlungsverfahrens" (durch eine Bezirkshauptmannschaft) vernehmen lassen. Diese Entlastungszeugin - deren Einvernahme die Disziplinarkommission erster Instanz zu Unrecht ablehnte - wäre allerdings gemäß §§ 119a und 120 Abs. 1 DP/Stmk von der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung unter Wahrung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zu vernehmen gewesen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die belangte Behörde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine eigenständige Beweiswürdigung vornehmen durfte. Wäre sie jedoch ihrer Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung nachgekommen, hätte sie gemäß § 120 Abs. 1 DP/Stmk nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser mündlichen Verhandlung vorgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090185.X02Im RIS seit
20.10.2004