Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z1;Rechtssatz
Aus § 126 Abs. 2 BDG 1979 ist - unter anderem - zu folgern, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf Freispruch bezüglich einer ihm im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Tat hat, wenn hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen. Wann die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Freispruch vorliegen, ist im BDG 1979 zwar nicht ausdrücklich geregelt, die im § 118 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 BDG 1979 normierten Einstellungsgründe haben im Verfahrensstadium nach Erlassung des Verhandlungsbeschlusses aber jedenfalls zum Freispruch zu führen (Hinweis E 21.10.1998, Zl. 96/09/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090137.X01Im RIS seit
12.10.2004