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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin verkennt im Bezug auf die Wertersatzstrafe, dass eine Wiederherstellung des Denkmals jedenfalls auf ihre Kosten angeordnet worden wäre. Die in § 14 Abs. 1 und 2 (nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 und 2) DMSG vorgesehene Wertersatzstrafe tritt an die Stelle dieser Wiederherstellungskosten. Sie ist das Äquivalent für eine fallbezogen nicht verfügte bzw. nicht vorgenommene Wiederherstellung. Da die Höhe der Wertersatzstrafe den Kosten, die zur Wiederherstellung oder Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet werden müssen, zu entsprechen hat, kann die Beschwerdeführerin allein dadurch, dass eine Wiederherstellung des Denkmals nicht beantragt bzw. vorgenommen wurde, nicht in Rechten verletzt sein, hätte sie doch dann (nicht die Wertersatzstrafe sondern) die Wiederherstellungskosten zu bestreiten.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X04Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008