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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/09/0209 E 22. Jänner 2002 RS 1Hier nur der erste Satz.Stammrechtssatz
Die "Nichtanmeldung zur Sozialversicherung" ist bei einer Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG nicht als Erschwerungsgrund zu werten. Das Fehlen eines mildernden Umstandes, wie etwa die Anmeldung der verwendeten ausländischen Arbeitskräfte bei der Sozialversicherung bedeutet nämlich nicht, dass dies als Erschwerungsgrund zu werten ist. Die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nicht mit den Lohn- und Arbeitsbedingungen (entsprechend Normen der kollektiven Rechtsgestaltung) im Sinne des § 28 Abs. 5 AuslBG gleichzusetzen (vgl. hiezu auch § 4 Abs. 3 Z. 4 AuslBG). Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht des (unerlaubt beschäftigten) Ausländers ist auf § 29 AuslBG zu verweisen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090158.X03Im RIS seit
20.10.2004Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011