RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0153

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;
AuslBG §3 Abs1 idF 1997/I/078;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/09/0005 E 26. Juni 2003 RS 2 Hier mit dem Zusatz, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht angeführt zu werden braucht.

Stammrechtssatz

In einem Fall der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X02

Im RIS seit

28.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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