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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1997/I/078;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/09/0005 E 26. Juni 2003 RS 2 Hier mit dem Zusatz, dass die konkrete Arbeitstätigkeit nicht angeführt zu werden braucht.Stammrechtssatz
In einem Fall der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genügt in Ansehung der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG in der Regel die Angabe, wann, wo und welche(n) Ausländer der Beschuldigte als Arbeitgeber unerlaubt beschäftigt hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090153.X02Im RIS seit
28.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008