RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
DP/Stmk 1974 §119a Abs1 idF 1989/087;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0316 E 20. November 2001 RS 1 Hier betreffend § 119a Abs. 1 DP/Stmk.

Stammrechtssatz

Der Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 ist dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis E 29. 11. 2000, 2000/09/0079, E 16. 05. 2001, 99/09/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090185.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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