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77 Kunst KulturNorm
DMSG 1923 §14 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat als Alternative auch vorgesehen, dass anstelle der Wiederherstellungskosten die Wertersatzstrafe in Höhe des "durch die Tat erzielten Nutzens" (§ 14 Abs. 1 DMSG, nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 DMSG) bestimmt werden kann. Diese Alternative zielt darauf ab, im Einzelfall einen über die Wiederherstellungskosten hinaus erzielten Vorteil (des Täters oder der Täter) abzuschöpfen. Diese Alternative setzt -
anders als dies im Beschwerdefall sachverhaltsmäßig vorgelegen ist - jedoch voraus, dass ein solcher Vorteil (in dieser Höhe) erzielt wurde, und sie kommt dann zur Anwendung, wenn dieser Vorteil die Wiederherstellungskosten übersteigt (arg.: "dem höheren ... Nutzen") (§ 14 Abs. 1 DMSG, nunmehr - idF der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 - § 37 Abs. 1 DMSG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090181.X05Im RIS seit
12.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008