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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359b Abs4 Z2;Rechtssatz
§ 359b Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 ermächtigte die Behörde, ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, wenn für den Standort der geplanten Anlage eine entsprechende Widmung bestand; dass die so gewidmete Liegenschaft weiters ein erhebliches Flächenmaß aufweisen bzw. von Liegenschaft mit gleicher Widmung umgeben sein musste, ist dem § 359b Abs. 4 Z. 2 GewO 1994 jedoch nicht zu entnehmen. Die Gesetzesmaterialien (RV 575, 20. GP) sprechen zwar von der "Einbeziehung von Betriebsanlagen in Gewerbegebieten" in das vereinfachte Genehmigungsverfahren, sie legen aber - anders als dies den beschwerdeführenden Parteien offenbar vorschwebt - nicht dar, dass unter "Gebiet" nur ein ausgedehnter Landschaftsteil in Betracht käme. Es genügt daher, dass die Standortliegenschaft eine Widmung aufweist, derzufolge sie überwiegend oder ausschließlich gewerblicher Tätigkeit dient und in dem nach diesen Vorschriften ein entsprechender Anlagenbetrieb zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002040082.X02Im RIS seit
27.10.2004