RS Vfgh 2008/12/1 U507/08 ua

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144a
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
VfGG §88a
ZPO §73 Abs2
ZPO §148 Abs2

Leitsatz

Abweisung von Wiedereinsetzungsanträgen; Zurückweisung derBeschwerden gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes alsverspätet

Rechtssatz

Rechtzeitigkeit der am 21.11.08 zur Post gegebenen Anträge: Das ins Treffen geführte Hindernis für die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde fiel am 11.11.08 (erste anwaltliche Beratung nach Erhalt der Verfahrenshilfestattgabe sowie des Schriftstückes des VfGH vom 10.11.08 mit dem Hinweis, dass der Verfahrenshilfeantrag im Umfang der Eingabegebühr die Beschwerdefrist nicht unterbricht) weg.

Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 02.10.08. Die sechswöchige Beschwerdefrist gem §88a iVm §82 Abs1 VfGG lief daher bis 13.11.08. Selbst bei erster Beratung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt der Antragsteller am 11.11.08 wäre noch bis 13.11.08 die Beschwerdeführung möglich gewesen und hätte die Postaufgabe einer allfälligen Beschwerde am 13.11.08 die sechswöchige Frist sehr wohl noch gewahrt.

Ein allfälliges Versehen (hier: behaupteter Rechtsirrtum über die Unterbrechung der Beschwerdefrist) der Beschwerdeführer war (noch) keine Ursache für die Versäumung der Beschwerdefrist, was dem Vertreter der Beschwerdeführer erkennbar war. Dieses Versehen wiederum kann aber nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann.

Entscheidungstexte

  • U 507/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.2008 U 507/08 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,Beschwerdefrist, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:U507.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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