RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0045

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
KOG 2001 §14 Abs2;
ORF-G 2001 §35 Abs1;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß § 35 Abs. 1 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates (BKS) unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer nicht eingetreten sein: Weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus jenen des ORF-G kann abgeleitet werden, dass den Dritt- bis Sechstbeschwerdeführern in einem Verfahren auf Grund einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 ORF-G Parteistellung zukommt. Selbst wenn das ORF-G durch ein persönliches Fehlverhalten der Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer verletzt worden wäre, weil sie den ihnen durch das ORF-G auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen wären, führte dies mangels der gesetzlich normierten Möglichkeit einer derartigen Feststellung des BKS zu keiner Verletzung deren subjektiver öffentlicher Rechte nach dem ORF-G.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X01

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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