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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1151;Rechtssatz
Selbst wenn - wie vom Beschwerdeführer (dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit dem gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der G. HandelsgesmbH) behauptet - die Einvernahme des Zeugen K zu dem Ergebnis geführt hätte, dass die polnischen Staatsbürger von der K GesmbH beschäftigt und daher dieser zuzuordnen gewesen wären, so folgt daraus noch nicht, dass keine Arbeitskräfteüberlassung an die G. HandelsgesmbH vorgelegen wäre, zumal diese Arbeitskräfte unbestritten mit von der G. HandelsgesmbH zur Verfügung gestelltem Material gearbeitet haben, und nicht ersichtlich war, inwiefern sie an einem von jenem des Unternehmens des Beschwerdeführers unterscheidbaren Werk gearbeitet hätten. Der im Verfahren vorgelegte undatierte "Werkvertrag über die Durchführung von Verlegearbeiten für Rahmenaufträge für das Geschäftsjahr 1996/1997/1998" bzw. die in den Akten befindlichen "Vertragsbedingungen für Subunternehmerleistungen" können schon dem äußeren Anschein nach nicht das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen der G. HandelsgesmbH und der K GesmbH erweisen bzw. lassen sich aus der an die G. HandelsgesmbH gerichteten Rechnung der K GesmbH keine Aufschlüsse betreffend ein vom Werkbesteller unterscheidbares Werk oder Zwischenergebnis gewinnen, weil darin lediglich allgemein Platten- und Stufenverlegungen usw. nach Quadratmetern bzw. Laufmetern sowie Regiearbeiten in Stunden ausgewiesen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090122.X01Im RIS seit
20.10.2004