RS Vwgh 2004/9/15 2003/04/0045

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
KOG 2001 §14 Abs2;
ORF-G 2001 §19 Abs1;
ORF-G 2001 §35 Abs2;
ORF-G 2001 §36 Abs1 Z1 lita;
ORF-G 2001 §37 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/04/0060

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über eine auf § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a ORF-G gestützte Beschwerde des Mitbeteiligten entschieden und eine Verletzung der Bestimmungen des ORF-Gesetzes durch den ORF, dessen Tätigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des ORF-G gemäß § 35 Abs. 1 ORF-G der Rechtsaufsicht des Bundeskommunikationssenates (BKS) unterliegt, festgestellt. Durch eine derartige Entscheidung kann eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte der Zweitbeschwerdeführerin nicht eingetreten sein: Eine bei Bescheiderlassung noch andauernde Verletzung des ORF-G durch die Zweitbeschwerdeführerin (vgl. § 37 Abs. 2 iVm § 19 Abs. 1 ORF-G), die diese in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzen könnte, wurde vom BKS nicht festgestellt. Auch daraus, dass dem Generaldirektor (oder einem von ihm bestellten Vertreter) im Verfahren vor dem BKS, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, gemäß § 14 Abs. 2 KOG jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zukommt, ist im Beschwerdefall für die Zweitbeschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung vermittelt keine über die Stellung als Formalpartei hinausgehende Rechtsstellung (Hinweis B des VwGH vom 30.6.2004, Zl. 2002/04/0116).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003040045.X02

Im RIS seit

05.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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