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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Tir GVG 1996 §2, §6 Abs1 litaLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie grundverkehrsbehördliche Versagung der Genehmigung einesRechtserwerbsRechtssatz
Denkmögliche Annahme des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Grundstücks iSd §2 Abs1 Tir GVG 1996 (Wiesenfläche, Verwendung als Weidefläche, landwirtschaftliche Nutzung).
Öffentliche mündliche Verhandlung, ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Vertretbare Annahme, dass bisher weder eine Bewirtschaftung des Erwerbsgrundstückes, über das der Beschwerdeführer schon seit ca 30 Jahren auf Grund eines Pachtvertrages verfüge, noch eine Bewirtschaftung des Anwesens "Obermoosberg" durch den Beschwerdeführer erfolgt sei, er diese in seinem Eigentum stehende, an das Erwerbsgrundstück unmittelbar angrenzende Liegenschaft nunmehr brach liegen lasse und der Erwerb bloß der Schaffung eines hobbyweisen landwirtschaftlichen Kleinbetriebes (der nicht geeignet wäre, iSd §2 Abs2 Tir GVG 1996 zum Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und dessen Familie beizutragen) diene, weshalb der Rechtserwerb gesamthaft betrachtet den Zielen des §6 Abs1 lita Tir GVG 1996 (Schaffung und Erhaltung des Bauernstandes und des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes) zuwiderlaufen würde.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1423.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010