RS Vwgh 2004/9/15 2001/09/0189

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Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §1;
AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §2;
AuslBG §4 Abs3 Z4;
AVG §13 Abs1;
FrG 1997 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wurde eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr begehrt, dann ist diese Bewilligung einem Arbeitgeber zu erteilen, der diesem Wirtschaftszweig angehört. Die Entlohnung der Saisonarbeitskraft hat grundsätzlich - soweit nicht Ausnahmen betreffend die Entlohnung bestehen - entsprechend dem Kollektivvertrag dieser Branche zu erfolgen. Hier: Ausführungen dazu, dass die im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung vom Antrag der Beschwerdeführerin abweicht, weil die Beschwerdeführerin eine Saisonbewilligung im Sommerfremdenverkehr für eine Hilfskraft (in allen Bereichen) begehrte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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