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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG SommerfremdenverkehrsV 2001 §1;Rechtssatz
Wurde eine Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft im Sommerfremdenverkehr begehrt, dann ist diese Bewilligung einem Arbeitgeber zu erteilen, der diesem Wirtschaftszweig angehört. Die Entlohnung der Saisonarbeitskraft hat grundsätzlich - soweit nicht Ausnahmen betreffend die Entlohnung bestehen - entsprechend dem Kollektivvertrag dieser Branche zu erfolgen. Hier: Ausführungen dazu, dass die im Zusammenhang mit dem Versagungsgrund nach § 4 Abs. 3 Z 4 AuslBG im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung vom Antrag der Beschwerdeführerin abweicht, weil die Beschwerdeführerin eine Saisonbewilligung im Sommerfremdenverkehr für eine Hilfskraft (in allen Bereichen) begehrte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090189.X02Im RIS seit
12.10.2004