RS Vwgh 2004/9/15 2004/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2004
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2 impl;
BDG 1979 §91 impl;
BDG 1979 §95 Abs1 impl;
DGO Graz 1957 §19 Abs2;
DGO Graz 1957 §78;
DGO Graz 1957 §82 Abs1;
StGB §202 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/09/0176 E 18. April 2002 RS 1 Hier zum mit § 82 Abs. 1 DGO Graz 1957 inhaltsgleichen § 95 Abs. 1 BDG 1979; hier: Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 DGO Graz 1957 statt auf § 43 Abs. 2 BDG 1979; hier: da sich im vorliegenden Fall in Ansehung des schweren Vertrauensverlustes die vorgeworfene Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des (gerichtlich) strafbaren Tatbestandes (§ 202 Abs. 1 StGB) erschöpfte, war die Weiterführung des gegenständlichen Disziplinarverfahrens (in dem nicht verjährten Teil) nicht rechtswidrig.

Stammrechtssatz

Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen oder einer gerichtlichen Strafe in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten in diesen Verfahren nur an jenen Maßstäben zu messen ist, die für alle Normunterworfenen zu gelten haben. Daraus folgt aber, dass die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des im § 43 Abs. 2 BDG 1979 geregelten Tatbestandsmerkmales des "Vertrauens der Allgemeinheit" beinhaltet, den mit der Disziplinarstrafe verfolgten Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seines Beamtenstatus obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betreffenden Beamten entfalten kann (vgl. die bei Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht2, auf S. 126 referierte hg. Judikatur, sowie Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 45).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004090071.X02

Im RIS seit

12.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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