RS Vfgh 2008/12/1 B395/07, V19/07

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs2
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung desbedingten Individualantrags wegen Unzulässigkeit

Rechtssatz

Bei dem bedingten Antrag (auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes) handelt es sich nicht um einen - an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren iSd §15 Abs2 VfGG (vgl VfSlg 17847/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag,Bedingung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B395.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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