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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung desbedingten Individualantrags wegen UnzulässigkeitRechtssatz
Bei dem bedingten Antrag (auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes) handelt es sich nicht um einen - an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren iSd §15 Abs2 VfGG (vgl VfSlg 17847/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Eventualantrag,BedingungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B395.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010