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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 1988, VfSlg. 11760/1988 - zusammengefasst - ausgesprochen, dass selbst dort, wo ein und derselbe Rechtsträger, wie etwa der Bund nach dem BStG, als Enteignungswerber und als Enteigner auftrete, das Enteignungsrecht des BStG streng zwischen der Bundesstraßenverwaltung als Enteignungsantragstellerin und der Bundesstraßenbehörde als Enteignungsbehörde trenne. Der Enteignungswerber trete, möge es sich auch um eine öffentlichrechtliche Körperschaft handeln, dem Enteigneten im Bereich der Entschädigung stets auf der Ebene des PRIVATRECHTS - und damit losgelöst von den Bindungen des Art. 18 B-VG - gegenüber. Dieser Rechtsmeinung schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an. An der notwendigen institutionellen Unabhängigkeit zwischen der Bundesstraßenverwaltung als Trägerin von Privatrechten und - pflichten einerseits und den - hoheitlich agierenden - Bundesstraßenbehörden andererseits kann daher kein Zweifel bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060182.X04Im RIS seit
22.10.2004