RS Vwgh 2004/9/20 2002/06/0182

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Veröffentlicht am 20.09.2004
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96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17 idF 1983/063;
BStG 1971 §20 Abs1 idF 1990/159;
BStG 1971 §4 Abs1 idF 1999/I/182;
BStG 1971 §4 idF 1999/I/182;

Rechtssatz

Mit der Festlegung einer Bundesstraßentrasse mit Verordnung gemäß § 4 BStG wird auch über die Frage des Bedarfs bzw. der Notwendigkeit des Bundesstraßenbauvorhabens entschieden (Hinweis Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2002, VfSlg. 16567/2002). Bestehen gegen die Trassenverordnung im Sinne des § 4 Abs. 1 BStG keine Bedenken, ist damit aber auch die Notwendigkeit des Bauvorhabens zu bejahen. Der Enteignungsgegner ist nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Trassenverlaufs und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projekts als solche im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist (Hinweis Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1991, Zl. 87/17/0174, und Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1979, VfSlg. 8592/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060182.X01

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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