RS Vwgh 2004/9/20 2002/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2004
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §52;
BStG 1971 §18 Abs1 idF 1983/063;
UVPG 2000 §24h Abs1 Z2 litc;

Rechtssatz

Der im Trassenverordnungsverfahren eingeholten, sehr detaillierten Lärmschutzuntersuchung ist zu entnehmen, dass sowohl die Istsituation als auch die Prognosewerte exakt erhoben wurden, so dass nach Vorliegen dieser Untersuchung einschließlich aller Messprotokolle ein Bedarf an einer weiteren Beweissicherung der gegebenen Lärmsituation nicht mehr bestand. Die - im Schnitt um 5 dB tags und 3 dB nachts erhöhten - Werte sind Ergebnis schlüssiger Berechnungen, wobei es nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin behauptet, die Messpunkte seien nicht in ihrem Wohnbereich gelegen gewesen. Sowohl im Erdgeschoss als auch im Obergeschoss wurde an den dem projektierten Straßenverlauf zunächst gelegenen Punkten gemessen. Diese Werte sind aber auch nicht geeignet, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Sinne des § 24h Abs. 1 Z. 2 lit. c UVP-G 2000 darzutun. Von einer Unbewohnbarkeit der Liegenschaft, die die Zuerkennung einer Restgrundeinlöse im Sinne des § 18 Abs. 1 letzter Satz BStG rechtfertigen würde, kann nicht gesprochen werden (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060182.X03

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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