RS Vwgh 2004/9/21 2002/01/0491

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der Gefahren [die sich aus der - gemäß den Behauptungen des Asylwerbers durch Medienberichte - allgemein bekannten Teilnahme des Asylwerbers als Mitglied der "Repubikanischen Garde" an der bewaffneten Auseinandersetzung in Cerrik nach dem Machtwechsel in Albanien im Fall seiner Rückkehr für ihn ergeben] wäre zu beantworten, ob der Asylwerber in Albanien aus asylrelevanten Motiven ein unfaires Strafverfahren zu gewärtigen habe (Hinweis: E 24.2.2004, Zl. 2002/01/0085), bzw. ob sein Leben in Albanien, weil für ehemalige Gardisten kein hinreichender staatlicher Schutz (etwa vor Anschlägen) besteht, gefährdet wäre. Ohne Auseinandersetzung mit diesen Tat- und Rechtsfragen leidet der bekämpfte Bescheid an Begründungsmängeln, die zumindest insoweit, als vom Erfordernis der "Staatlichkeit" drohender Verfolgung ausgegangen wurde, auf einer Fehlbeurteilung der Rechtslage beruhen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010491.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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