RS Vwgh 2004/9/21 2001/01/0189

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §7;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1 lite;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs4;

Rechtssatz

War der Asylwerber nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt, so war gemäß Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 die vom unabhängigen Bundesasylsenat zugrunde gelegte, aus Art. 10 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 resultierende Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Asylwerbers erloschen und die Zuständigkeit für die Prüfung eines nach Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dubliner Übk 1997 gestellten Asylantrages nach den allgemeinen Kriterien neu zu bestimmen (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum (deutschen) Asylverfahrensgesetz, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 111 ff, 251 ff, 270 und 284 zu § 29; siehe allerdings die Hinweise bei Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen (2001) 126 und 289, auf einen bei Funke-Kaiser nicht berücksichtigten Fehler in der Kundmachung des Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 in Deutschland und Österreich; Art. 10 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 wäre nach Schmid/Bartels, a.a.O. 120 und 220, auf Personen, die neuerlich Asyl beantragt haben, aber generell nicht anwendbar). Es ist für die Entscheidung daher wesentlich, ob der Asylwerber, wie von ihm behauptet, in den Kosovo zurückgekehrt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010189.X02

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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