Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
War der Asylwerber nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens in Deutschland in den Kosovo zurückgekehrt, so war gemäß Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 die vom unabhängigen Bundesasylsenat zugrunde gelegte, aus Art. 10 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 resultierende Verpflichtung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Asylwerbers erloschen und die Zuständigkeit für die Prüfung eines nach Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Dubliner Übk 1997 gestellten Asylantrages nach den allgemeinen Kriterien neu zu bestimmen (vgl. Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum (deutschen) Asylverfahrensgesetz, Ergänzungslieferung August 2003, Rz 111 ff, 251 ff, 270 und 284 zu § 29; siehe allerdings die Hinweise bei Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen (2001) 126 und 289, auf einen bei Funke-Kaiser nicht berücksichtigten Fehler in der Kundmachung des Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 in Deutschland und Österreich; Art. 10 Abs. 1 lit. e Dubliner Übk 1997 wäre nach Schmid/Bartels, a.a.O. 120 und 220, auf Personen, die neuerlich Asyl beantragt haben, aber generell nicht anwendbar). Es ist für die Entscheidung daher wesentlich, ob der Asylwerber, wie von ihm behauptet, in den Kosovo zurückgekehrt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010189.X02Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008