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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine willkürliche oder denkunmögliche Annahme des Fehlens einesAnspruchs auf bescheidmäßigen Abspruch über eine Verwendungsänderungbei Bestätigung der erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags desbeschwerdeführenden Finanzbeamten auf Bescheiderlassung über seineVerwendungsänderung durch die Berufungskommission; keine Bedenkengegen die Regelung der Versetzung, der Verwendungsänderung und derZuständigkeit der BerufungskommissionRechtssatz
Keine Bedenken gegen §38 und §40 BDG 1979, insbesondere nicht gegen §40 Abs3 leg cit betr die Gleichwertigkeit der alten und der neuen Verwendung.
Der Verfassungsgerichtshof erachtet es nicht als unsachlich, wenn der Gesetzgeber bei einer der Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung iSd §40 Abs2 BDG nicht auf jede Änderung der Verwendung, sondern nur auf eine solche abstellt, die von einer gewissen Erheblichkeit geprägt ist. Wenn er daher Verwendungsänderungen innerhalb derselben Verwendungsgruppe, derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe iSd §40 Abs3 leg cit nicht als solche Änderungen in der Verwendung ansieht, die einer Versetzung gleichzuhalten sind, kann ihm dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Keine Willkür, ausreichendes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Annahme des Fehlens eines Anspruchs auf bescheidmäßige Absprache.
Wenn die Berufungskommission unter Bedachtnahme auf den Wortlaut des dem Verfahren zugrunde liegenden Antrages den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung bestätigt, dass im Hinblick auf §40 Abs2 Z1 und Z3 BDG 1979 einem Beamten, dem ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wurde, kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Absprache zukommt, kann ihr unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitsgrundsatz abzuleitenden Willkürverbotes nicht entgegengetreten werden. In gleicher Weise kann ihr kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit der Frage befasst, ob die verfügte Personalmaßnahme eine Weisung darstellt.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die behauptete Einschränkung der Zuständigkeit der Berufungskommission auf Entscheidungen über erstinstanzliche Bescheide betreffend einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderungen in §41a Abs6 BDG 1979.
§41a Abs6 BDG 1979 enthält keine Differenzierung in dem Sinn, dass die Berufungskommission nur zur Entscheidung über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide über eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung zuständig sein soll, nicht jedoch zur Entscheidung über Berufungen gegen andere auf §38 oder §40 BDG 1979 gestützte Bescheide.
Zulässige Bedachtnahme auf die Vorschriften des Personalvertretungsrechts.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, Behördenzuständigkeit,Berufungskommission, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2365.2007Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010