RS Vwgh 2004/9/21 2002/01/0596

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §8;
Zivilluftfahrzeuge Straftatenschutz 1992 §4;
Zivilluftfahrzeuge Straftatenschutz 1992 §6;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer nimmt an dem in § 6 Zivilluftfahrzeuge Straftatenschutz 1992 geregelten Auswahlverfahren (betreffend Personen zur Heranziehung zu Sicherheitskontrollen) nicht als Partei (im Sinne des § 8 AVG) teil, weil ihm nach dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch darauf eingeräumt ist und ihm auch sonst kein rechtliches Interesse daran zukommt, dass der Sicherheitsdirektor dem gemäß § 4 Zivilluftfahrzeuge Straftatenschutz 1992 beauftragten Unternehmen eine auf ihn (den Beschwerdeführer) bezogene Einverständniserklärung abgibt (bzw. eine solche nicht widerruft). Auch der (in diesem Auswahlverfahren gegebene) Umstand, dass das beauftragte Unternehmen eine vom Beschwerdeführer stammende Sicherheitserklärung, mit der er "der Überprüfung seiner Angaben sowie der Übermittlung des Ergebnisses an meinen Dienstgeber oder an die anfragende Behörde" zustimmte, dem Sicherheitsdirektor im Rahmen der Sicherheitsprüfung vorzulegen hatte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Von daher kann dem Beschwerdeführer aber im gesamten in § 6 Zivilluftfahrzeuge Straftatenschutz 1992 geregelten Auswahlverfahren (Einverständniserklärung und Widerruf derselben) nur die Stellung eines Beteiligten (im Sinne des § 8 AVG), auf den die Tätigkeit der Behörde sich bezieht, zukommen.

Schlagworte

Beteiligter Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002010596.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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