Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1991 §3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/01/0206 E 21. September 2004Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat hat sich die vom VfGH in dem im bekämpften Bescheid genannten Beschluss vom 8.10.2002, G 142/02-7, vertretene Auffassung zu eigen gemacht, wonach es bei am 1.1.1999 anhängigen Asylverfahren, in denen die Entscheidung der Behörde erster Instanz vor dem 1.1.1998 ergangen ist, ungeachtet des § 44 Abs. 1 letzter Satz AsylG 1997 (idF vor der AsylG-Novelle 2003) zu einer non-refoulement-Prüfung zu kommen habe. Er hat sich insbesondere auf dessen Aussage berufen, dass es ihm unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt seiner Einrichtung als Berufungsbehörde zukomme, mit einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Rückverweisung der Sache an die Vorinstanz wegen eines als fehlend anzusehenden non-refoulement-Abspruches vorzugehen. Der VwGH hat bislang eine andere Rechtsmeinung vertreten und aus § 44 Abs. 1 letzter Satz (in der genannten Fassung) abgeleitet, dass in den dort genannten Fällen - auch über den 1.1.1999 hinaus - eine non-refoulement-Prüfung zu unterbleiben habe (Hinweis E 29.3.2001, Zl. 2000/20/0458). Die verfassungsrechtliche Notwendigkeit (Einrichtung des unabhängigen Bundesasylsenates als Berufungsbehörde), in den vom Bundesasylamt vor dem 1.1.1998 entschiedenen Fällen des unabhängigen Bundesasylsenates die Möglichkeit der Kassation des erstinstanzlichen Bescheides (wegen fehlendem erstinstanzlichen non-refoulement-Abspruch) zu eröffnen, konnte sich davon ausgehend nicht ergeben. Hier: Auch unter Zugrundelegung der im bekämpften Bescheid vertretenen Gegenposition ist allerdings nicht zu sehen, weshalb es im vorliegenden Fall einer derartigen Kassation bedurfte (Näheres hiezu im vorliegenden E).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010435.X01Im RIS seit
19.10.2004