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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Zu den vom Verwaltungsgerichthof anzuwendenden Vorschriften zählt gegebenenfalls (unter der Annahme ihrer Maßgeblichkeit für die säumige Behörde) auch § 66 Abs. 2 AVG (Hinweis: E 9.6.1975, Zl. 249/75, oder aus jüngerer Zeit E 20.3.2003, Zl. 2001/07/0072). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen E je vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315, dargelegt hat, steht § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich auch dem unabhängigen Bundesasylsenat offen. Des Näheren wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründungen der genannten Erkenntnisse verwiesen. Mithin kann nach dem Gesagten im asylrechtlichen Säumnisbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichtshof von der Möglichkeit des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010348.X02Im RIS seit
20.10.2004