RS Vwgh 2004/9/21 2003/01/0225

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Dass die behaupteten Maßnahmen (Suche durch die Polizei, Gerichtsladung) für die Beurteilung des Asylantrages des Asylwerbers grundsätzlich von Bedeutung sind, bedarf keiner näheren Erörterung. Auch die behördlichen Überlegungen zum am 8.3.2002 in Kraft getretenen mazedonischen Amnestiegesetz machen eine Beschäftigung mit diesen Verfolgungsbehauptungen nicht entbehrlich. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vom unabhängigen Bundesasylsenat zum besagten Amnestiegesetz getroffenen Feststellungen keine eindeutige Beurteilung dahingehend ermöglichen, ob der Asylwerber (unter Zugrundelegung seiner Behauptungen) der Amnestie unterfalle. Zwar wird festgehalten, dass alle mazedonischen Staatsangehörigen und Personen mit gesetzmäßigem Aufenthalt in Mazedonien, die strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 (bis einschließlich 26.9.2001) begangen hätten, von der Strafverfolgung ausgenommen seien. In weiterer Folge jedoch ist nur mehr von "Kämpfern der UCK" die Rede, die zufolge der Amnestie Straffreiheit genießen würden, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Ohrider Friedensvertrages vom 13.8.2001 ihre Waffen bis zum 26.9.2001 bei der von der NATO geführten Friedenstruppe abgegeben hätten. Sollten sich die Amnestieregelungen nur auf diesen Personenkreis erstrecken, so wäre der Asylwerber, der nie behauptet hat, "Kämpfer der UCK" gewesen zu sein oder gar Waffen abgegeben zu haben, von ihnen somit nicht erfasst (Hinweis: E 15.5.2003, Zl. 2002/01/0159, und 25.5.2004, Zl. 2003/01/0298).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010225.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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