RS Vwgh 2004/9/21 2004/01/0131

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Veröffentlicht am 21.09.2004
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10a idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §18;

Rechtssatz

Soweit die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe unberücksichtigt und unerwähnt gelassen, dass die Erstreckungswerber sehr wohl der deutschen Sprache ausreichend mächtig und sohin hinsichtlich dieser Personen die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben seien, verkennt sie, dass eine Erstreckung nach § 18 StbG 1985 die Verleihung der Staatsbürgerschaft an den Verleihungswerber voraussetzt, welche im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Allfällige Kenntnisse der deutschen Sprache durch die Erstreckungswerber sind im Übrigen nicht geeignet, fehlende Sprachkenntnisse des Verleihungswerbers (im Sinne des § 10a StbG 1985) zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004010131.X02

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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