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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Erwägungen in den beiden E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 und Zl. 2002/20/0315 ist die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG (infolge Mangelhaftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes erscheint die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung - worunter auch eine Vernehmung zu verstehen ist - unvermeidlich) im gegenständlichen Fall erfüllt. Was aber die daran anschließende Frage anlangt, ob eine kassatorische Entscheidung unter Berücksichtigung des Parameters "Ersparnis an Zeit und Kosten" im Sinn des Gesetzes liegt, so ist den diesbezüglichen Überlegungen zur Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG in den beiden genannten Erkenntnissen vom 21.11.2002 für den vorliegenden Fall nicht der Entscheidung über eine Berufung durch den unabhängigen Bundesasylsenat als dafür eingerichtete Spezialbehörde, sondern der Befassung des Verwaltungsgerichtshofes im unmittelbaren Anschluss an ein mangelhaftes erstinstanzliches Verfahren der hier maßgebliche Hinweis hinzuzufügen, dass der Aufwand für die Vornahme von Sachverhaltsermittlungen über Vorfälle in Gambia und über die aktuelle Lage in diesem Land durch den Verwaltungsgerichtshof und die daran anschließende Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor diesem Gericht zu entsprechenden Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesasylamt in keinem Verhältnis stünde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher veranlasst, in Anwendung der genannten Bestimmung den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben und die Angelegenheit zur Verhandlung (im Sinne einer ergänzenden Vernehmung) und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an das Bundesasylamt zurück zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010348.X03Im RIS seit
20.10.2004