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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Zurückweisung der Berufung des Vertreters der Verpflichtetengegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung desZuschlages in einem Versteigerungsverfahren mangels BeschwerRechtssatz
Berufungsrecht nicht zwingend aus Einräumung einer Parteistellung gem §31 Abs2 Oö GVG 1994 ableitbar.
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Berufung mangels Beschwer (vgl zB VfSlg 17104/2004, 17861/2006) war von der belangten Behörde auch nicht näher auszuführen, ob die Bezirksgrundverkehrskommission den Antrag auf Genehmigung, insoweit dieser die zur Sand- und Schottergewinnung genützten - allenfalls als nicht genehmigungsbedürftige "sonstige Grundstücke" iSd §2 Abs3 Oö GVG 1994 zu qualifizierenden - Flächen betrifft, richtigerweise zurückzuweisen gehabt hätte, anstatt dem Rechtsgeschäft in seiner Gesamtheit die Genehmigung zu erteilen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B126.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010