RS Vwgh 2004/9/22 2001/08/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §9 Abs1;
BUAG §21a;
BUAG §25 Abs1;
BUAG §25 Abs2;
BUAG §25a Abs7;
BUAG §32 Abs1;
VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0568 E 20. Dezember 2000 RS 2

Stammrechtssatz

§ 25a Abs. 7 BUAG ist nicht anders zu verstehen als die dieser Vorschrift entstehungsgeschichtlich zu Grunde liegenden Vorschriften des § 9 Abs. 1 BAO und des § 67 Abs. 10 ASVG. Knüpft § 9 Abs. 1 BAO nach der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des Verwaltungsgerichtshofes an die Verletzung spezifisch abgabenrechtlicher Pflichten und § 67 Abs. 10 ASVG - nach der insoweit im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zlen. 98/08/0191, 0192, aufrecht erhaltenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an die Verletzung spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Pflichten an, so ist die Haftungsnorm des § 25a Abs. 7 BUAG auf die schuldhafte Verletzung der Pflichten zu beziehen, die das Gesetz den in ihr genannten Vertretern (und nicht nur den Zuschlagsschuldnern selbst) im Zusammenhang mit den Zuschlägen gemäß §§ 21 ff BUAG "auferlegt". Zu diesen die Vertreter selbst im Außenverhältnis treffenden Pflichten gehört hier - auf Grund der Blankettstrafnorm des § 32 Abs. 1 BUAG - aber auch die Zahlung der Zuschläge. Dass diese Strafnorm sich in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch auf das Zuwiderhandeln gegen die hier maßgeblichen Gebotsnormen über die (in § 21a BUAG geregelte und in § 25 Abs. 2 BUAG erwähnte) "Verpflichtung zur Zahlung des Betrages gemäß (§ 25) Abs. 1" BUAG bezieht, folgt schon aus den zu den vergleichbaren Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 ergangenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1966, VfSlg 5250/1966, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1972, VwSlg. 8220 A/1972. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung auch zu § 32 des geltenden Gesetzes festgehalten und für diese Rechtslage weiters klargestellt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Entrichtung der Zuschläge bei einer juristischen Person nach Maßgabe des § 9 VStG deren Vertreter trifft (Erkenntnis vom 5. September 1978, VwSlg. 9621 A/1978; vgl. dazu auch Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, in den Ausführungen zu § 32). Aus der Besonderheit, dass die Nichtentrichtung von Abgaben hier unter Strafsanktion steht (vgl. zur Rechtfertigung dieser Sonderregelung das zuletzt erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes) und diese den Vertreter trifft, ergibt sich daher insoweit - ausgehend von einem gleichen Verständnis der Haftungsnorm - im Unterschied zur Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG auf Grund des hier weiterreichenden Ausmaßes der den Vertretern im Außenverhältnis "auferlegten Pflichten", dass die Mithaftung des Vertreters für die Zuschläge nach dem BUAG an die Verletzung einer ihn gegenüber der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse treffenden Pflicht, für die Entrichtung der Zuschläge zu sorgen, anknüpfen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080128.X01

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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